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UStG Rechnungsangaben: § 14 Abs. 4 im Wortlaut

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) nennt in § 14 Abs. 4 Angaben zum Inhalt einer Rechnung, etwa Name und Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum und Rechnungsnummer. Die Seite zitiert ausgewählte Paragrafen im Wortlaut von gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.10.2026. Es sind Gesetzestexte, kein fertiger Rechnungstext und keine Rechtsberatung.

12 Varianten auf einer Seite, jede mit eigenem Kopier- oder Download-Knopf. Darunter: 12× Öffentliches Beispiel.

  • § 19 Abs. 1 UStG: UmsatzgrenzenÖffentliches Beispiel

    Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000  …

    § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.10.2026. Gesetzestext, kein fertiger Rechnungstext und keine Rechtsberatung.

  • § 14a Abs. 5 UStG: Angabe bei Steuerschuld des LeistungsempfängersÖffentliches Beispiel

    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

    § 14a Abs. 5 UStG nennt diese Angabe (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.10.2026). Gesetzestext, kein fertiger Rechnungstext und keine Rechtsberatung.

  • § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG: Name und AnschriftÖffentliches Beispiel

    den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

    § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, Wortlaut, abgerufen am 09.10.2026. Gesetzestext, kein fertiger Rechnungstext und keine Rechtsberatung.

  • § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG: Steuernummer oder USt-IdNr.Öffentliches Beispiel

    die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, Wortlaut, abgerufen am 09.10.2026. Gesetzestext, kein fertiger Rechnungstext und keine Rechtsberatung.

  • § 14 Abs. 4 Nr. 3 UStG: AusstellungsdatumÖffentliches Beispiel

    das Ausstellungsdatum

    § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG, Wortlaut, abgerufen am 09.10.2026. Gesetzestext, kein fertiger Rechnungstext und keine Rechtsberatung.

  • § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG: RechnungsnummerÖffentliches Beispiel

    eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)

    § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG, Wortlaut, abgerufen am 09.10.2026. Gesetzestext, kein fertiger Rechnungstext und keine Rechtsberatung.

  • § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG: Menge und Art der LeistungÖffentliches Beispiel

    die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung

    § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, Wortlaut, abgerufen am 09.10.2026. Gesetzestext, kein fertiger Rechnungstext und keine Rechtsberatung.

  • § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG: Zeitpunkt der LeistungÖffentliches Beispiel

    den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstell …

    § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG, Wortlaut, abgerufen am 09.10.2026. Gesetzestext, kein fertiger Rechnungstext und keine Rechtsberatung.

  • § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG: Entgelt nach SteuersätzenÖffentliches Beispiel

    das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist

    § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG, Wortlaut, abgerufen am 09.10.2026. Gesetzestext, kein fertiger Rechnungstext und keine Rechtsberatung.

  • § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG: Steuersatz, Steuerbetrag oder BefreiungshinweisÖffentliches Beispiel

    den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt

    § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG, Wortlaut, abgerufen am 09.10.2026. Gesetzestext, kein fertiger Rechnungstext und keine Rechtsberatung.

  • § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG: Hinweis auf AufbewahrungspflichtÖffentliches Beispiel

    in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers

    § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG, Wortlaut, abgerufen am 09.10.2026. Gesetzestext, kein fertiger Rechnungstext und keine Rechtsberatung.

  • § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG: Angabe „Gutschrift“Öffentliches Beispiel

    in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 5 die Angabe „Gutschrift“

    § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG, Wortlaut, abgerufen am 09.10.2026. Gesetzestext, kein fertiger Rechnungstext und keine Rechtsberatung.

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